Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
Ergänzung zur Stellungnahme des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen vom 26.10.2020
Pflegekinder
Der Kinderschutzbund Bundesverband begrüßt § 37 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII-E, der auch den Herkunfts-Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind gewährleistet, auch wenn die Hilfen außerhalb der eigenen Familie erfolgen. Ebenso zu begrüßen ist § 37a SGB VIII-E, der den Anspruch von Pflegepersonen auf Beratung und Unterstützung sicherstellt.
Die Sicherstellung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihr Schutz vor Gewalt sowie die Möglichkeiten der Beschwerde auch in Pflegeverhältnissen nach § 37b SGB VIII-E findet die vollumfängliche Unterstützung des Kinderschutzbundes. Derartige Regelungen auch für Pflegeverhältnisse waren schon lange überfällig.
Bedeutsam ist aus Sicht der Kinderschutzbundes die Perspektivklärung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie nach § 37c SGBV III-E, die gerade auch die zeitlichen Aspekte in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zum Kriterium erhebt. Elementar ist dabei die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen, wie es § 37c Abs. 2 SGB VIII-E verlangt.
Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang die Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie durch das Familiengericht nach § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB-E, wenn sich die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern trotz Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen nicht nachhaltig verbessert haben.
Angesichts dieser unterstützenswerten Neuregelungen ist für den Kinderschutzbund die Neufassung des § 1696 Abs. 3 BGB-E, der trotz Gefährdung des Kindeswohls eine Rückführung zu den Eltern, ggf. unter Inanspruchnahme von Hilfen, auf Antrag der Eltern vorsieht umso unverständlicher. Statt einer einseitigen Betonung des Elternrechts muss auch hier das Kindeswohl und das Interesse der Kinder maßgebliche Berücksichtigung erfahren und vor allem muss ihre Beteiligung bei diesen Entscheidungen gesetzlich sichergestellt werden.
Die Ergänzung zur Stellungnahme finden Sie hier als pdf.