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13.03.2020

Hinweise zum begleiteten Umgang sowie zum Umgangsrecht für Eltern in der Corona-Pandemie


Hinweise zum begleiteten Umgang

 

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) führt zum begleiteten Umgang während der Corona-Krise aus:

 

„Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht fort und ist familiengerichtlichen Beschlüssen und Anordnungen Folge zu leisten. Allerdings kann es zu vorübergehenden Einschränkungen kommen (etwa durch Personalausfälle beim Jugendamt oder freien Träger; bei Erkrankungs- oder Verdachtsfällen in den Familien). In diesen Fällen ist die Umgangsbegleitung vorübergehend nicht durchführbar, sodass im Falle eines angeordneten begleiteten Umgangs der Umgang vorübergehend nicht möglich ist. Jugendamt und freie Träger müssen sich aber darum bemühen, den Umgang schnellstmöglich wieder einzurichten. Freie Träger, die Umgänge begleiten und dafür ggf. auch Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, müssen dies im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen auch weiterhin tun. Es dürfte ihnen aber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn ihnen die Leistungserbringung unzumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die räumlichen oder personellen Gegebenheiten es nicht zulassen, den Gesundheitsschutz hinreichend zu gewährleisten.“

 

Mit anderen Worten: Grundsätzlich ist der Umgang von Elternteilen mit ihren Kindern durch die Corona-Krise nicht aufgehoben. Gerade die Kinder haben auch in dieser außergewöhnlichen Zeit ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Inwiefern Sie unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsvorschriften den Begleiteten Umgang durchführen können und wollen, hängt natürlich von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ab. Sind es ehren- oder hauptamtliche Mitarbeiter*innen, die zu den Risikogruppen zählen und daher mit anderen nicht in Kontakt treten sollten? Sind es jüngere oder ältere Kinder? Wie schätzen die Eltern die Situation und die Möglichkeiten ein? Handelt es sich um Personen, die in Quarantäne sind?

 

Kreative Lösungen und Alternativen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Elternteil und Kind sind gefordert. Telefonate, skypen, Briefe schreiben oder ein Spaziergang wären einige Möglichkeiten, aber sicher gibt es noch mehr gute Ideen. Da uns bisher Erfahrungen im Umgang mit einer solchen Situation fehlen, freuen wir uns über Ihre Rückmeldungen über Ihre Lösungsansätze. Gute Ideen oder erste Erfahrungen vor Ort können wir anderen Orts- und Kreisverbänden dann wiederum zur Verfügung stellen.

 

Hinweise zum Umgangsrecht für getrennt lebende Eltern

 

Den Kinderschutzbund erreichen zahlreiche Anfragen dazu, wie der Umgang bei getrenntlebenden Eltern mit ihren Kindern trotz Ausgangs- und Kontakteinschränkungen während der Corona-Krise aufrecht erhalten werden kann bzw. muss.

 

Die Familienkonstellationen in Trennungs- und Scheidungssituationen sind sehr individuell und daher können wir hier keine passgenaue Lösung für alle Familien anbieten.

 

Aber hier einige Hinweise, die wir in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesjustizministeriums zum Thema formuliert haben:

 

Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht fort und kann nicht aufgrund der derzeitigen Krise ausgesetzt werden. Die Beschränkungen erlauben den Kontakt zu den engsten Familienmitgliedern. Dennoch steht das Kindeswohl im Vordergrund und muss bei allen Überlegungen berücksichtigt werden.

 

Können die getroffenen Umgangsregelungen nicht eingehalten werden, müssen alternative Möglichkeiten gefunden werden. Das sollte im besten Fall friedlich und mit Verständigung auf gemeinsame Lösungen erfolgen, auch wenn es schwerfällt. Sollten gemeinsame Lösungen nicht gefunden werden, können Jugendämter oder Familienberatungsstellen vermittelnd eingeschaltet werden. Diese bieten zwar zurzeit zumeist keine persönlichen Gespräche an, nutzen aber die vielfältigen anderen Kommunikationsmöglichkeiten zur Unterstützung und Beratung von Familien.

 

Eine Verweigerung des Umgangs ist ausnahmsweise nur dann in Ordnung, wenn ein Kind oder ein Elternteil oder sonstige Personen aus dem Umfeld mit dem Virus infiziert sind. In diesen Fällen ist der Kontakt für 2 Wochen untersagt.

 

Das Coronavirus-Argument sollte aber nicht als Vorwand zur Verhinderung des Umgangs verwendet werden. Auch hier sollten die Interessen und Bedürfnisse der Kinder, also das Kindeswohl, trotz vorhandener Elternkonflikte im Vordergrund stehen.

 

Ein ausführliches FAQ hat das Bundesjustizministerium auf seinen Seiten zusammengestellt:

 

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html



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