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Stellungnahme des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in Bezug auf den Dialogprozess „Mitreden –Mitgestalten.“ zum Thema: Besserer Kinderschutz und mehr Kooperation


Als das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz erstmals in der Fachöffentlichkeit bekannt wurde, begleitete das Gesetzesvorhaben der Slogan „vom Kind aus denken“. Trotz mancher Kritik an diesem Slogan sehen wir darin ein wesentliches Moment, um der fachpolitischen Entwicklung und der notwendigen Ausrichtung normativer Regelungen Ausdruck zu verleihen.

 

Kinder haben einen besonderen kindspezifischen Entwicklungsbedarf, der, wenn nicht behoben und befriedet, später nur mit großem Aufwand nachgeholt werden kann. Die größte Herausforderung, die damit verbunden ist, sind die kindspezifischen Belange zu ermitteln und nachvollziehbar mit anderen betroffenen Interessen, insbesondere Elternrechten, zum Ausgleich zu bringen. Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass Normanwenderinnen dazu tendieren, die Kinderinteressen und insbesondere die Beteiligungsrechte zu übersehen, wenn diese gesetzlich nicht explizit geregelt sind. Gleichwohl das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz all diese Aspekte berücksichtigt und hier Rechtssicherheit schaffen will, braucht es wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Verankerung des Kindergrundrechts, da aus unserer Sicht nur so tatsächliche Rechtssicherheit und ressortübergreifende Handlungsstrategien detailliert geschaffen werden. Da beide Prozesse offensichtlich terminlich in der Erarbeitung von Ergebnissen zusammenfallen, ist strategisch ein Zusammenführen möglich und offensichtlich gewollt.

 

Wirksamer Kinderschutz braucht einen frühzeitigen und kindgerechten Zugang zu Angeboten, in denen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und entwickelt werden kann. Aktuell vertrauen die Fachkräfte im Beratungskontakt mit Kindern und vor allem Jugendlichen darauf, dass Eltern von ihrem aus dem Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hergeleiteten Informationsanspruch keinen Gebrauch machen oder darauf verzichten bzw. Fachkräfte offensiv die Schweigepflicht gegenüber den Eltern vertreten und somit sich dem Informationsanspruch von Eltern entziehen. Wir begrüßen daher den im Gesetz normierten bedingungslosen und nicht mehr an Gefährdungs- und Notsituationen gebundenen erweiterten Beratungsanspruch für Kinder. Dieser muss jedoch verbunden werden mit einem eigenständigen Grundrecht der Kinder, um verfassungsrechtlich Bestand zu haben.

 

Allgemein begrüßen wir die tendenzielle Stärkung der Beteiligungsrechte sowie Beschwerdemöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen. Aus der Perspektive des DKSB reicht dies jedoch bei weitem nicht aus, da damit keine konsequente und für alle zugängliche Beschwerdekultur auf der Grundlage einer nachhaltigen Strukturentwicklung umgesetzt wird. Daher wiederholen wir unsere Forderung, Beschwerdemöglichkeiten in allen Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe als festen Bestandteil pädagogischer Konzepte festzuschreiben. Denn die Ergebnisse der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt, Beziehungs- und Machtmissbrauch machen sehr deutlich, dass diese Übergriffe und Grenzüberschreitungen auch im ambulanten und im Freizeitbereich stattgefunden haben. Ombudschaft ist eine Form zur Geltendmachung von individuellen Rechtsansprüchen, die als Beschwerdekultur eine besondere Rolle einnehmen muss und dies nicht nur in Form einer Kann-Leistung ausgestalten sein darf.

 

In Bezug auf die Schnittstelle Justiz stellen wir in der Aufarbeitung von Fällen, in denen Kinder Opfer von Gewalt wurden, fest, dass in familiengerichtlichen Verfahren die Kinderrechte nur begrenzt zur Abwägung herangezogen wurden. Das Recht des Kindes auf Schutz kam nur eingeschränkt zum Tragen. Besonders verständnislos nehmen wir zur Kenntnis, dass das Recht des Kindes auf Beteiligung im Kontext familiengerichtlicher Verfahren nicht selbstverständliche Praxis ist. Kinder brauchen jedoch zur Verwirklichung ihrer Rechte Verfahren, die ihr Wohl voranstellen und ihren Willen berücksichtigen. Nur so kann eine gute Entwicklung für Kinder möglich sein.

 

Stefan Heilmann, Familienrichter am Oberlandesgericht Frankfurt, beschreibt die Situation wie folgt: „In der Vergangenheit waren in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Eltern präsenter als das Kind.“ Denn die Rechte der Kinder würden immer im Verhältnis zum Elternrecht definiert. Das Grundrecht des Kindes lasse sich erst durch eine komplizierte Auslegung und Kombination anderer Verfassungsnormen herleiten1. In der Folge ist das Grundrecht des Kindes nicht präsent genug in den Köpfen der Entscheider.“

Hierzu brauchen wir eine Fortbildungspflicht für Richter, um die herausfordernden Prozesse in familiengerichtlichen Verfahren fachlich fundiert zu unterstützen und wir brauchen das Kindergrundrecht in unserer Verfassung, um hier tatsächliche Abhilfe zu schaffen.

Aus diesem Grunde vertreten wir die Meinung, dass ein solches Defizit mit der Pflicht zur Vorlage von Hilfeplänen beim Familiengericht mildernde Effekte hat, die grundlegenden Problemlagen jedoch nicht vollends behebt.

 

Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen

 

Eine Verbesserung der Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe sowie Gesundheitswesen ist förderlich für den Kinderschutz und daher grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl erscheinen die vorgesehenen Regelungen in vielerlei Hinsicht als problematisch. Zunächst ist zu hinterfragen, ob eine Rückmeldung das in erster Linie von Ärztevertretern eingeforderte Wissen über den weiteren Fortgang des Falles überhaupt befriedigen und damit zu einer Verbesserung der Kooperation führen kann. Uns erscheint eher, dass Qualifizierungsmaßnahmen und fachlicher Austausch das Instrument einer Verbesserung und damit ein weiterer Schritt in Bezug auf einen wirksamen Kinderschutz sind. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Aufnahme in den Gesetzestext dazu führen wird, dass die Einbeziehung in der Praxis ohne Prüfung der fachlichen Notwendigkeiten erfolgen wird, so wie dies die Evaluation für die Durchführung des Hausbesuchs aufzeigte. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass in der Neufassung lediglich die eine Kindeswohlgefährdung meldenden Berufsgeheimnisträger als an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligende Personen aufgeführt sind und nicht auch die Fachkräfte von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe, die das Jugendamt nach § 8a Abs. 4 SGB VIII über eine Kindeswohlgefährdung informiert haben.

 

Da die Rückmeldung über das Tätigwerden des Jugendamtes an den meldenden Träger eine wesentliche Rolle bei der Aufklärung der Missbrauchsfälle in Lügde spielen könnte, empfehlen wir, die Ergebnisse der Aufklärung durch das Land Nordrhein-Westfalen abzuwarten und einzubeziehen, um fachlich notwendige Handlungsschritte abzuwägen und eventuelle normative Regelungen anzupassen.

 

Auslandsmaßnahmen

 

Eine Bewilligung einer Auslandsmaßnahme sollte nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass diese die einzig bedarfsgerechte Hilfe ist. Obwohl in den Unterarbeitsgruppen anhand statistischer Daten festgestellt wurde, dass diese Hilfen nur eine relativ kleine Gruppe von Jugendlichen betrifft, sehen wir in diesem Umstand keinen Ausschluss einer intensiven Beschäftigung mit den Qualitätskriterien bei der Erbringung einer solchen Leistung. Expertisen und Fallbeobachtungen haben in den letzten Jahren deutlich gemacht, dass Leistungen im Ausland zwar im Sinne eines intensiven und milieutrennenden Settings möglich und notwendig sein können, dennoch müssen an diese Maßnahmen ebensolche Anforderung gestellt werden, wie an jede andere Leistung. Das bedeutet die Sicherstellung der Regelhaftigkeit von Hilfeplanverfahren, die Bereitstellung von Beschwerdemöglichkeiten bzw. der Gewährleistung eines Kontaktes mit dem Amtsvormund. Außerdem müssen das Recht des Kindes auf Information und Bildung sowie auf Beteiligung gleichwertig gewährleistet sein sowie das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit und hier gemeint im Sinne der Verfügbarkeit von Fachärzten und der Gewährleistung einer med. Versorgungsstruktur sichergestellt sein. Daher kann eine solche Hilfe nicht nur durch das Moment der einzig bedarfsgerechten Hilfe ausgelöst werden, sondern muss ebenso die Sicherstellung verschiedentlicher Rechte des Kindes höchstmöglich gewährleisten.

 

Weitere Positionen

  • Inklusionsperspektive

 

Der Deutsche Kinderschutzbund bedauert, dass keine anspruchsbegründenden Regelungen bezüglich der Inklusion in das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz aufgenommen wurden, obwohl die UN-Behindertenrechtskonvention deutlich macht, dass hier zur Verbesserung der Lage der betroffenen Kinder und Familien zeitnahe gesetzliche Regelungen dringend geboten sind. Aufgrund der erhöhten Belastung der Familien gilt es alles zu tun, um Verbesserungen bei der Bereitstellung von Leistungen zu erreichen und die sozioökonomischen Belastungen der Eltern und der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu mindern.

 

Eine konsequente Inklusionsperspektive bedeutet, alle Maßnahmen – vor allem für Mädchen und Jungen mit behinderungsbedingten Handlungseinschränkungen, für Kinder, die in Armut aufwachsen, sowie für Heranwachsende mit Migrationshintergrund – so zu entwickeln, dass sie Teilhabe- und Befähigungsgerechtigkeit erfahren. Nur so wird Inklusion zum Grundpfeiler von Chancengerechtigkeit und ist der Garant für die weitere Umsetzung der Rechte von Kindern, denn so unser Motto: Kinder machen keinen Unterschied!

 

Die im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz benannten Schritte reichen bei Weitem nicht aus, um eine Inklusionsperspektive in der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich konsequent zu verwirklichen. Insbesondere dann nicht, wenn die Separierung von Leistungen für Kinder aufgrund der sozioökonomischen Bedingungen in der Familie bestehen bleiben und damit unnötige Doppelstrukturen verbunden sind, Beurteilungsunterschiede in der Leistungsgewährung speziell zwischen Arbeitsagenturen und Jugendhilfebehörden befördert werden sowie Querfinanzierungen zu intransparenten Hilfekonzepten führen.

 

 1 https://www.fr.de/frankfurt/bundesgerichtshof-org26523/besserer-schutz-kinder-10949473.html



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